13. Vorbringen der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme in Bezug auf die Formulierung «substanzielles Angebot» und verwies auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz (pag. 813). Sie wiederholte lediglich ihren Hinweis auf die E-Mail vom 28. November 2011, die dokumentiere, dass es dem Beschuldigten um das Erwirken einer Geldzahlung vom Privatkläger ging (pag. 835).