Auch der Zeuge H.________, der am 18. Oktober 2011 als Fahrer geamtet habe, habe zu Protokoll gegeben, dass sich der Beschuldigte an jenem Tag in einem Schockzustand befunden habe (pag. 808). Schliesslich verwies der Beschuldigte auch auf die zu den Akten gereichte Stellungnahme von E.________ (pag. 820).