Der Beschuldigte habe den Privatkläger am 18. Oktober 2011 unangemeldet in dessen Haus besucht, um Akteneinsicht zu erhalten. Dieses Gespräch sei daraufhin aus dem Ruder gelaufen und der Privatkläger habe dem Beschuldigten mit dem Tode gedroht. Das Kantonsgericht Schwyz habe den Privatkläger deshalb u.a. wegen Nötigung schuldig gesprochen. Das Schreiben vom 23. Oktober 2011 habe der Beschuldigte daher in Todesangst verfasst (pag. 719, 807 f.). Auch der Zeuge H.________, der am 18. Oktober 2011 als Fahrer geamtet habe, habe zu Protokoll gegeben, dass sich der Beschuldigte an jenem Tag in einem Schockzustand befunden habe (pag.