12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Finding Fee sei seitens der Privatklägerschaft und nicht vom Beschuldigten ins Spiel gebracht worden. Dieser habe stets nur die Erfüllung des «F.________-Vertrags» verlangt, weshalb er zur Überprüfung seines Anspruchs Akteneinsicht benötigt habe. Diese sei ihm vom Privatkläger und G.________ aber stets verweigert worden. Die Formulierung «substanzielles Angebot» sei deshalb im Sinne von Akteneinsicht zu verstehen (pag. 718, 807 f.). Der Beschuldigte habe den Privatkläger am 18. Oktober 2011 unangemeldet in dessen Haus besucht, um Akteneinsicht zu erhalten.