Sodann habe E.________ im E-Mail an den Privatkläger vom 28. November 2011 festgehalten, dass der Beschuldigte ihm gegenüber mehrfach erwähnt habe, es würde doch für alle Parteien besser sein, wenn man den Beschuldigten mit 20 Millionen mundtot machen würde. Auch hier sei somit offenbar einzig von Geld gesprochen worden (siehe zum Ganzen pag. 676 f.).