betreffend Akteneinsicht lasse sich nicht einmal zwischen den Zeilen etwas herauslesen. Bezeichnend sei zudem die Aussage von E.________, wonach er dem Beschuldigten auf das Schreiben vom 23. Oktober 2011 angesprochen habe und dieser ihm gesagt habe, er habe nie einen Betrag genannt, sondern von einen «substanziellen Abgeltung oder Beteiligung» gesprochen, womit auch Geld gemeint sein müsse. Sodann habe E.___