11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es scheine nur wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte mit dem «substanziellen Angebot» Akteneinsicht gemeint habe. Im Brief selber werde konkretisiert, wie das substanzielle Angebot zu verstehen sei, nämlich «im Sinne wie von Ihnen (vor externen Zeugen) geäusserte Absicht des Zahlens eines Vermittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusammenführen der beiden Geschäftspartner». Auch sonst drehe sich das fragliche Schreiben ganz offensichtlich um Geld; betreffend Akteneinsicht lasse sich nicht einmal zwischen den Zeilen etwas herauslesen.