Danach habe der Privatkläger angefangen, dem Beschuldigten mit dem Tode zu drohen, sollte dieser weitere Nachforschungen unternehmen. Der Beschuldigte habe ihm auch vom Schreiben vom 23. Oktober 2011 erzählt und angegeben, er habe dies einzig deshalb verfasst, um eine Lebensversicherung zu haben. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie eine Finding Fee, sondern immer nur Akteneinsicht verlangt. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, welches von vier Oberrichtern und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin entschieden worden sei, bezeuge, dass Todesdrohungen beim Privatkläger Usus seien (pag. 823 ff.).