_ gesagt, dass er unter Schock stehe aufgrund des vorausgegangen Besuchs beim Privatkläger an dessen Wohnort. Dieser habe dem Beschuldigten unerwartet mit dem Tod gedroht und ihm auch auf seine sechste Anfrage keine Akteneinsicht gewährt. Stattdessen habe der Privatkläger von einer Finding Fee als Trostpflaster zu sprechen begonnen. Der Beschuldigte habe aber auf die Erfüllung des «F.________-Vertrags» beharrt. Danach habe der Privatkläger angefangen, dem Beschuldigten mit dem Tode zu drohen, sollte dieser weitere Nachforschungen unternehmen.