Im Übrigen entspreche diese E-Mail überhaupt nicht seinem Schreibstil. Eventuell sei ihm als Gegenleistung für die E-Mail die volle Auszahlung des «F.________-Vertrags» versprochen worden. Er habe zu dieser Zeit den Privatkläger als guten Freund gekannt, sei aber von 2007 bis 2012 von ihm betrogen worden. Tatsächlich habe der Beschuldigte am 21. November 2011 in der Luzerner Bibliothek einen sehr aufgewühlten Eindruck gemacht. Er habe zu E.________ gesagt, dass er unter Schock stehe aufgrund des vorausgegangen Besuchs beim Privatkläger an dessen Wohnort.