5 ten (pag. 49) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (pag. 659), worauf verwiesen werden kann. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. September 2018 gibt E.________ zusammengefasst an, dass er seine E-Mail vom 28. November 2011 widerrufen wolle. Diese E-Mail müsse unter dem Aspekt gesehen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt als Strohmann und Maulwurf durch den Privatkläger missbraucht worden sei. Im Übrigen entspreche diese E-Mail überhaupt nicht seinem Schreibstil.