Der Beschuldigte habe sich dadurch bedroht gefühlt und befürchtet, der Privatkläger könnte jemanden beauftragen, um ihn zu töten. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschäftspartner aber trotzdem kontaktiert (pag. 723 f.). Die mit Eingabe vom 12. September 2018 eingereichte E-Mail vom 28. November 2011 von E.________ an den Privatkläger (pag. 815) befand sich bereits in den Ak-