tonsgerichts Schwyz vom 23. Januar 2018 hat der Privatkläger zusammengefasst folgenden Sachverhalt verwirklicht: Am 18. Oktober 2011 habe der Privatkläger an seinem Wohnort zum Beschuldigten sinngemäss gesagt, dieser würde es nicht überleben, wenn er die Geschäftspartner kontaktiere bzw. dass er sich in grosse Gefahr begeben würde, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. Durch diese Äusserung habe der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte habe sich dadurch bedroht gefühlt und befürchtet, der Privatkläger könnte jemanden beauftragen, um ihn zu töten.