Vielmehr habe er damit vom Privatkläger Akteneinsicht verlangt, um überprüfen zu können, ob es zu provisionsauslösenden Geschäften gemäss «F.________ Vertrag» gekommen sei (pag. 718). Sodann macht der Beschuldigte geltend, er habe das Schreiben vom 23. Oktober 2011 in Todesangst und unter Schock im Sinne einer Lebensversicherung als Reaktion auf eine Todesdrohung des Privatklägers verfasst (pag. 719).