9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Vom Beschuldigten bestritten wird einzig, mit dem «substanziellen Angebot» die Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars (Finding Fee) gemeint zu haben. Vielmehr habe er damit vom Privatkläger Akteneinsicht verlangt, um überprüfen zu können, ob es zu provisionsauslösenden Geschäften gemäss «F.________ Vertrag» gekommen sei (pag. 718).