_, damaliger Eigentümer des vorgenannten Unternehmens, in einem Schreiben vom 23. Oktober 2011 auf, ihm bis am 31. Oktober 2011 ein „substanzielles Angebot“ im Sinne der Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusammenführen des Geschädigten mit dem Geschäftspartner G.________ auszuzahlen, ansonsten er sich gezwungen sehen würde, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale elektronische Medien weiterzuleiten.