Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien sodann das Recht, bei Beweiserhebungen durch das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (pag. 832) i.S.v. Art. 107 Abs. 1 StPO Kenntnis von der schriftlichen Stellungnahme von E.________ gegeben und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Privatkläger mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2018 denn auch Gebrauch gemacht (pag. 835 f.). Im Übrigen handelt es sich bei der schriftlichen Stellungnahme nicht um eine Einvernahme i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO.