7. Der Privatkläger macht geltend, die schriftliche Stellungnahme von E.________ vom 19. September 2018 (pag. 823 ff.) sei wegen Verletzung der Parteirechte unverwertbar (pag. 835). Der Privatkläger macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Teilnahmerechts als Ausfluss hiervon geltend. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Gemäss Art.