646), als unbeachtlich. Des Weiteren hat der Beschuldigte an einer Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt kein Rechtsschutzinteresse, da der diesbezügliche Entscheid vollumfänglich zu seinen Gunsten ausging. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Ziff. III.1 und III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist daher nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da auch der Privatkläger weder Anschluss- noch eine eigenständige Berufung erklärte, ist der erstinstanzliche Entscheid im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind Ziff. I, Ziff. II und der Entschädigungsentscheid gemäss Ziff.