3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich und «insbesondere im Schuldpunkt» an (pag. 717). Da die amtliche Entschädigung vom Schuldpunkt abhängig ist (Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), erachtet die Kammer die Bemerkung der Verteidigung, der Entschädigungsentscheid gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs werde «ausdrücklich nicht angefochten» (pag. 646), als unbeachtlich.