5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt zusammengefasst, er sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Im Übrigen sei ihm für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Parteirechte, namentlich für die Kosten der Verteidigung, sowie eine persönliche Entschädigung zuzusprechen, eventualiter sei das amtliche Honorar festzulegen (pag. 718). Der Privatkläger beantragte demgegenüber sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 769 und 813).