805 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2018 reichte der Privatkläger ebenfalls fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 813 f.). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 21. September 2018 Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Privatklägers ein (pag. 820 ff.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 reichte der Privatkläger eine Stellungnahme zu den Gegenbemerkungen des Beschuldigten ein (pag. 835 f.).