766 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 erklärte der Privatkläger weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 769). 3. Schriftliches Verfahren In seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 ersuchte der Beschuldigte um Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 717).