2. Berufung Gegen dieses Urteil erklärte [recte: meldete] der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 fristgerecht die Berufung [an] (pag. 646). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Mai 2018 (pag. 651 ff.). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 717 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 766 f.).