II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung fest. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘263.45 an den Privatkläger und wies die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab, wobei sie für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausschied (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).