I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive den Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10‘120.20 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts). In Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung fest.