z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 480.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde (Ziff.