Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 203 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 11. Januar 2018 (PEN 2016 162) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. Januar 2018 und Urteilsberichtigung vom 12. Januar 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der versuchten Nötigung, begangen am 23. Oktober 2011 in I.________ z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ei- ner Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 480.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu ei- ner Verbindungsbusse von CHF 120.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive den Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10‘120.20 (Ziff. I.3 des erstinstanzli- chen Sanktionenpunkts). In Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung fest. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Par- teientschädigung von CHF 4‘263.45 an den Privatkläger und wies die Genugtu- ungsforderung des Privatklägers ab, wobei sie für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausschied (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil erklärte [recte: meldete] der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 fristgerecht die Berufung [an] (pag. 646). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Mai 2018 (pag. 651 ff.). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 717 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 766 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 erklärte der Privatkläger weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 769). 3. Schriftliches Verfahren In seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 ersuchte der Beschuldigte um Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 717). 2 Zufolge personeller Zuteilung des bisherigen Verfahrensleiters, Oberrichter J. Bäh- ler, an die Zivilabteilung per 1. Juli 2018 wurde die Verfahrensleitung Oberrichter Kiener übertragen (vgl. pag. 791). Mit Einverständnis des Privatklägers (pag. 769) wurde mit Verfügung vom 6. Au- gust 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 792). Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 805 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2018 reichte der Privatkläger ebenfalls fristge- recht eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 813 f.). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 21. September 2018 Gegenbemerkun- gen zur Stellungnahme des Privatklägers ein (pag. 820 ff.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 reichte der Privatkläger eine Stellungnahme zu den Gegenbemerkungen des Beschuldigten ein (pag. 835 f.). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 21. August 2018, pag. 803) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 20. August 2018, pag. 799 ff.) des Beschuldigten ein- geholt. Der Beschuldigte reichte als Beilage zu seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Januar 2018 (pag. 721 ff.) zu den Akten. Der Privatkläger brachte daraufhin seine Beschwerde in Strafsachen vom 3. Mai 2018 gegen dieses Urteil (pag. 770 ff.) sowie die entsprechende Ein- gangsanzeige des Bundesgerichts (pag. 789) ein. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2018 reichte der Privatkläger des Weiteren eine E-Mail vom 28. November 2011 von E.________ an den Privatkläger zu den Akten (pag. 815). In seiner Eingabe vom 21. September 2018 brachte der Beschuldigte daraufhin eine von E.________ verfasste Stellungnahme zur besag- ten E-Mail (pag. 823 ff.) sowie einen Scan von dessen Identitätskarte (pag. 821 f.) ein. 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt zusammengefasst, er sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Im Übrigen sei ihm für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Parteirechte, namentlich für die Kosten der Verteidigung, sowie eine persönliche Entschädigung zuzusprechen, eventualiter sei das amtliche Honorar festzulegen (pag. 718). Der Privatkläger beantragte demgegenüber sinngemäss die Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils (pag. 769 und 813). 3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich und «insbesonde- re im Schuldpunkt» an (pag. 717). Da die amtliche Entschädigung vom Schuld- punkt abhängig ist (Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), erach- tet die Kammer die Bemerkung der Verteidigung, der Entschädigungsentscheid gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs werde «ausdrücklich nicht angefochten» (pag. 646), als unbeachtlich. Des Weiteren hat der Beschuldigte an einer Anfechtung des erstinstanzlichen Ur- teils im Zivilpunkt kein Rechtsschutzinteresse, da der diesbezügliche Entscheid vollumfänglich zu seinen Gunsten ausging. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Ziff. III.1 und III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist daher nicht ein- zutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da auch der Privatkläger weder Anschluss- noch eine eigenständige Berufung erklärte, ist der erstinstanzliche Entscheid im Zivil- punkt in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind Ziff. I, Ziff. II und der Entschädigungsentscheid gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Pri- vatklägerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verwertbarkeit der Beweismittel 7. Der Privatkläger macht geltend, die schriftliche Stellungnahme von E.________ vom 19. September 2018 (pag. 823 ff.) sei wegen Verletzung der Parteirechte un- verwertbar (pag. 835). Der Privatkläger macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Teilnahmerechts als Ausfluss hiervon geltend. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie ha- ben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzu- nehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien sodann das Recht, bei Beweiserhebungen durch das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (pag. 832) i.S.v. Art. 107 Abs. 1 StPO Kenntnis von der schriftlichen Stellungnahme von E.________ gegeben und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Privatkläger mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2018 denn auch Gebrauch gemacht (pag. 835 f.). Im Übrigen handelt es sich bei der schriftlichen Stellungnahme nicht um eine Einvernahme i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Parteirechte des Privatklägers verletzt sein sollen. Die schriftliche Stellungnahme von E.________ vom 19. September 2018 ist verwertbar. 4 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 23. November 2015 lautet wie folgt: Der Beschuldigte, ehemaliger Vermittlungsagent des Unternehmens F.________ forderte den Ge- schädigten C.________, damaliger Eigentümer des vorgenannten Unternehmens, in einem Schreiben vom 23. Oktober 2011 auf, ihm bis am 31. Oktober 2011 ein „substanzielles Angebot“ im Sinne der Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusam- menführen des Geschädigten mit dem Geschäftspartner G.________ auszuzahlen, ansonsten er sich gezwungen sehen würde, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebens- längliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale elektronische Medien weiterzuleiten. Der Privatkläger kam der Forderung des Beschul- digten, ihm ein substanzielles Angebot zu unterbreiten, nicht nach, weshalb der Nötigungserfolg aus- blieb. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Vom Beschuldigten bestritten wird einzig, mit dem «substanziellen Angebot» die Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars (Finding Fee) gemeint zu haben. Vielmehr habe er damit vom Privatkläger Akteneinsicht verlangt, um überprüfen zu können, ob es zu provisionsauslösenden Geschäften gemäss «F.________ Vertrag» gekommen sei (pag. 718). Sodann macht der Beschuldigte geltend, er habe das Schreiben vom 23. Oktober 2011 in Todesangst und unter Schock im Sinne einer Lebensversicherung als Re- aktion auf eine Todesdrohung des Privatklägers verfasst (pag. 719). 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel und Aussagen zutref- fend zusammengefasst (pag. 656 – 676). Hierauf kann verwiesen werden. Gemäss dem im oberinstanzlichen Verfahren vom Beschuldigten zu den Akten ge- reichten (pag. 721 ff.) und beim Bundesgericht hängigen (pag. 789) Urteil des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 23. Januar 2018 hat der Privatkläger zusammengefasst folgenden Sachverhalt verwirklicht: Am 18. Oktober 2011 habe der Privatkläger an seinem Wohnort zum Beschuldigten sinngemäss gesagt, dieser würde es nicht überleben, wenn er die Geschäftspartner kontaktiere bzw. dass er sich in grosse Gefahr begeben würde, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. Durch diese Äusserung habe der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte habe sich dadurch bedroht gefühlt und befürchtet, der Privatkläger könnte jemanden beauftragen, um ihn zu töten. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschäftspartner aber trotzdem kontaktiert (pag. 723 f.). Die mit Eingabe vom 12. September 2018 eingereichte E-Mail vom 28. November 2011 von E.________ an den Privatkläger (pag. 815) befand sich bereits in den Ak- 5 ten (pag. 49) und wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (pag. 659), worauf verwiesen werden kann. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. September 2018 gibt E.________ zusammengefasst an, dass er seine E-Mail vom 28. November 2011 widerrufen wolle. Diese E-Mail müsse unter dem Aspekt gesehen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt als Strohmann und Maulwurf durch den Privatkläger missbraucht worden sei. Im Übrigen entspreche diese E-Mail überhaupt nicht seinem Schreibstil. Even- tuell sei ihm als Gegenleistung für die E-Mail die volle Auszahlung des «F.________-Vertrags» versprochen worden. Er habe zu dieser Zeit den Privatklä- ger als guten Freund gekannt, sei aber von 2007 bis 2012 von ihm betrogen wor- den. Tatsächlich habe der Beschuldigte am 21. November 2011 in der Luzerner Bi- bliothek einen sehr aufgewühlten Eindruck gemacht. Er habe zu E.________ ge- sagt, dass er unter Schock stehe aufgrund des vorausgegangen Besuchs beim Pri- vatkläger an dessen Wohnort. Dieser habe dem Beschuldigten unerwartet mit dem Tod gedroht und ihm auch auf seine sechste Anfrage keine Akteneinsicht gewährt. Stattdessen habe der Privatkläger von einer Finding Fee als Trostpflaster zu spre- chen begonnen. Der Beschuldigte habe aber auf die Erfüllung des «F.________-Vertrags» beharrt. Danach habe der Privatkläger angefangen, dem Beschuldigten mit dem Tode zu drohen, sollte dieser weitere Nachforschungen un- ternehmen. Der Beschuldigte habe ihm auch vom Schreiben vom 23. Oktober 2011 erzählt und angegeben, er habe dies einzig deshalb verfasst, um eine Lebensver- sicherung zu haben. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie eine Finding Fee, son- dern immer nur Akteneinsicht verlangt. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, welches von vier Oberrichtern und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin entschieden worden sei, bezeuge, dass Todesdrohungen beim Privatkläger Usus seien (pag. 823 ff.). 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es scheine nur wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte mit dem «substanziellen Angebot» Akteneinsicht gemeint habe. Im Brief selber werde konkretisiert, wie das substanzielle Angebot zu verstehen sei, nämlich «im Sinne wie von Ihnen (vor externen Zeugen) geäusserte Absicht des Zahlens eines Ver- mittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusammenführen der beiden Geschäfts- partner». Auch sonst drehe sich das fragliche Schreiben ganz offensichtlich um Geld; betreffend Akteneinsicht lasse sich nicht einmal zwischen den Zeilen etwas herauslesen. Bezeichnend sei zudem die Aussage von E.________, wonach er dem Beschuldigten auf das Schreiben vom 23. Oktober 2011 angesprochen habe und dieser ihm gesagt habe, er habe nie einen Betrag genannt, sondern von einen «substanziellen Abgeltung oder Beteiligung» gesprochen, womit auch Geld ge- meint sein müsse. Sodann habe E.________ im E-Mail an den Privatkläger vom 28. November 2011 festgehalten, dass der Beschuldigte ihm gegenüber mehrfach erwähnt habe, es würde doch für alle Parteien besser sein, wenn man den Be- schuldigten mit 20 Millionen mundtot machen würde. Auch hier sei somit offenbar einzig von Geld gesprochen worden (siehe zum Ganzen pag. 676 f.). 6 Zu der behaupteten Drohung, die der Privatkläger am 18. Oktober 2011 gegenüber dem Beschuldigten geäussert haben soll, äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht (wohl aber im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung, pag. 681 f.). 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Finding Fee sei seitens der Privatklägerschaft und nicht vom Beschuldigten ins Spiel gebracht worden. Dieser habe stets nur die Erfül- lung des «F.________-Vertrags» verlangt, weshalb er zur Überprüfung seines An- spruchs Akteneinsicht benötigt habe. Diese sei ihm vom Privatkläger und G.________ aber stets verweigert worden. Die Formulierung «substanzielles An- gebot» sei deshalb im Sinne von Akteneinsicht zu verstehen (pag. 718, 807 f.). Der Beschuldigte habe den Privatkläger am 18. Oktober 2011 unangemeldet in dessen Haus besucht, um Akteneinsicht zu erhalten. Dieses Gespräch sei darauf- hin aus dem Ruder gelaufen und der Privatkläger habe dem Beschuldigten mit dem Tode gedroht. Das Kantonsgericht Schwyz habe den Privatkläger deshalb u.a. we- gen Nötigung schuldig gesprochen. Das Schreiben vom 23. Oktober 2011 habe der Beschuldigte daher in Todesangst verfasst (pag. 719, 807 f.). Auch der Zeuge H.________, der am 18. Oktober 2011 als Fahrer geamtet habe, habe zu Protokoll gegeben, dass sich der Beschuldigte an jenem Tag in einem Schockzustand be- funden habe (pag. 808). Schliesslich verwies der Beschuldigte auch auf die zu den Akten gereichte Stellungnahme von E.________ (pag. 820). 13. Vorbringen der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme in Bezug auf die Formulierung «substanzielles Angebot» und verwies auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz (pag. 813). Sie wiederholte lediglich ihren Hinweis auf die E-Mail vom 28. November 2011, die dokumentiere, dass es dem Beschuldigten um das Erwirken einer Geldzahlung vom Privatkläger ging (pag. 835). In Bezug auf den vom Beschuldigten behaupteten Schockzustand führt der Privat- kläger an, aus den Akten könne entnommen werden, dass der Beschuldigte nicht gewirkt habe, als stünde er unter Schock, sondern stattdessen aggressiv und for- dernd aufgetreten sei. Dokumentiert sei beispielsweise, dass er am 28. November 2011 [recte: 21. November 2011] E.________ im Lesesaal der Luzerner Zentral- und Universitätsbibliothek aufgesucht habe. Dabei habe er sich nicht über seine behauptete Angst, sondern vielmehr über seine Geldforderung ausgesprochen (pag. 813). Zur Stellungnahme von E.________ führt der Privatkläger aus, dass nicht erstellt sei, dass diese tatsächlich von E.________ stamme. Inhaltlich habe sie des Weiteren einzig zum Ziel, den Privatkläger in einem schlechten Licht darzu- stellen. E.________ habe sich nämlich auf die Seite des Beschuldigten geschla- gen. Die Stellungnahme stehe zudem in krassem Widerspruch zur E-Mail vom 28. November 2011, welche nachweislich von E.________ unaufgefordert verfasst worden sei. Der Inhalt dieser früheren E-Mail sei sachlich verfasst und unmissver- ständlich (pag. 835). 7 14. Würdigung der Kammer 14.1 Substanzielles Angebot Die Kammer schliesst sich der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz (pag. 676 – 679) vollumfänglich an. Es ist schlicht nicht ersichtlich, was mit einem «substanziellen Angebot» anderes als die Auszahlung eines dem Beschuldigten vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars gemeint sein könnte. Im Brief vom 23. Oktober 2011 wird der Begriff „substanzielles Angebot» sogar ausdrücklich um- schrieben mit: «im Sinne wie von Ihnen mehrfach (vor externen Zeugen) geäusser- ten Absicht eines Vermittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusammenführen der beiden Geschäftspartner C.________ und G.________» (pag. 48). Die Behauptung der Verteidigung, mit einem «substanziellen Angebot» sei Akten- einsicht gemeint gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Allein schon der Wortlaut der Formulierung spricht gegen diese Annahme. Das Wort «substanziell» ergibt im Zu- sammenhang mit Akteneinsicht keinen Sinn. Falls mit einem «substanziellen» An- gebot tatsächlich blosse Akteneinsicht gemeint sein soll, fragte sich, was denn ein «nicht substanzielles» Angebot wäre. Auch die verwendeten Wörter «Angebot» und «annehmen» sind nur schwer mit einem Verlangen nach Akteneinsicht in Ein- klang zu bringen. Akteneinsicht wird «gewährt» und «genommen» und nicht «an- geboten» und «angenommen». Die Formulierung «substanzielles Angebot» ist da- her für das behauptete Verlangen nach Akteneinsicht nicht nur «nicht ideal» (pag. 718), sondern mit einem solchen geradezu unvereinbar. Auch inhaltlich überzeugt die Interpretation der Verteidigung nicht. Es ist nicht er- sichtlich, wieso sich der Beschuldigte mit Akteneinsicht begnügen sollte, die er «un- ter Saldo aller Forderungen und Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung an- nehmen würde» (pag. 48), wenn er doch gerade durch diese Akteneinsicht allen- falls festgestellt hätte, dass ihm eine Provision zustünde. Die Verteidigung gab in ihrer Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 selber an, dem Beschuldigten sei es schlussendlich um die Durchsetzung seines Anspruchs aus dem «F.________-Vertrag» gegangen («Um seinen Anspruch überprüfen zu können, hätte mein Mandant aber Akteinsicht benötigt […]», pag. 718). Und auch E.________ bestätigte dies in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. Septem- ber 2018 («Im Gegenteil wollte er [Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte] im- mer die Akteneinsicht (vertraglich zugesichert), um über diese zu seiner ihm zuste- henden Provision seiner eingebrachten Kunden zu kommen», pag. 827). Ein Ver- langen nach Akteneinsicht «unter Saldo aller Forderungen» macht daher keinen Sinn. E.________ gab des Weiteren in seiner Einvernahme vom 6. Mai 2014 an, der Be- schuldigte habe nach eigenen Angaben gegenüber dem Privatkläger von einer «substanziellen Abgeltung oder Beteiligung» gesprochen (pag. 230 Z. 185 ff.), was nicht mit einer Forderung nach Akteneinsicht, wohl aber mit einer solchen nach ei- nem Geldbetrag vereinbar ist. Auch in seiner E-Mail vom 28. November 2011 führte E.________ aus, der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, es wäre für alle besser, dem Beschuldigten das ihm zustehende Geld zukommen zu lassen, ansonsten 8 bliebe ihm als einzige Alternative die Publikation aller seiner gesammelten Unterla- gen (pag. 49). Die schriftliche Stellungnahme von E.________ vom 19. September 2018 entkräftet diese Aussagen nicht. Nicht nur erfolgte die Stellungnahme ohne Belehrung, ohne Gewährung von Teilnahmerechten und rund sieben Jahre nach den beschriebenen Ereignissen, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Auch der Inhalt der Stel- lungnahme scheint unglaubhaft. So finden sich Widersprüche (zunächst behauptet E.________, «[s]eine» E-Mail vom 28. November 2011 habe er «als Gefälligkeits- Schreiben» für den Beschuldigten verfasst, pag. 823; an anderer Stelle bestreitet er sodann, Autor der E-Mail zu sein: «[…] wie z.B. das mail vom 28.11.2011, das ich angeblich geschrieben haben soll, obwohl es überhaupt nicht meinem Schreibstil entspricht», pag. 824) und unglaubhafte Erinnerungslücken (pag. 824: «Unter was für dubiosen Umständen so ein mail zustande gekommen sei soll, ist aus heutiger Sicht schwer bis unmöglich eruierbar», gefolgt von einer detaillierten Schilderung der Ereignisse kurz vor dem Verfassen der E-Mail, pag. 825 ff.), die Stellungnahme stimmt in ihrer Wortwahl teilweise mit derjenigen in den Eingaben der Verteidigung überein, wirkt zielgerichtet und konzentriert sich auf die juristisch relevanten Punk- te, was für eine Laieneingabe ungewöhnlich ist (pag. 825: «Er gab zum Ausdruck, er stehe immer noch unter dem Schock des vorausgegangenen Besuchs bei C.________ an dessen Wohnort und dessen unerwarteter Todes-Drohung» [ver- gleiche mit pag. 719 Ziff. 6: «Das fragliche Schreiben hat mein Mandant daher in Todesangst und unter Schock im Sinne einer Lebensversicherung als Reaktion auf die Todesdrohung verfasst […].»]; pag. 826: «für diese versuchte Nötigung wurde C.________ im Januar 2018 vom Kantonsgericht Schwyz in 2. Instanz auch verur- teilt» [vergleiche mit pag. 719 Ziff. 5: «Wegen diesem Sachverhalt […] ist der Pri- vatkläger auch durch das Kantonsgericht Schwyz u.a. wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen worden […]»]; pag. 827: «Im Gegenteil wollte er immer die Akteneinsicht (vertraglich zugesichert), um über diese zu seiner ihm zustehenden Provision seiner eingebrachten Kunden zu kommen» [vergleiche mit pag. 718 Ziff. 3: «In erster Linie ging es meinem Mandanten darum Akteneinsicht zu erlan- gen, um überprüfen zu können, ob es zu provisionsauslösenden Geschäften gemäss „F.________-Vertrag“ gekommen ist.»]) und es sind klare Strukturbrüche im Schreibstil zu erkennen (vergleiche die abschliessenden Bemerkungen auf pag. 829 – 830 zu der vorangehenden Beschreibung der Ereignisse auf pag. 825 – 826). Die Kammer erachtet deshalb als erwiesen, dass mit dem «substanziellen Ange- bot» ein Geldbetrag im Sinne der Auszahlung eines dem Beschuldigten vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusammenführen des Geschädigten mit dem Geschäftspartner G.________ zu verstehen ist. 14.2 Drohung Das Kantonsgericht Schwyz hat den Privatkläger mit Urteil vom 23. Januar 2018 der versuchten Nötigung zusammengefasst wegen folgenden Sachverhalts schul- dig gesprochen: Am 18. Oktober 2011 habe der Privatkläger an seinem Wohnort zum Beschuldigten sinngemäss gesagt, dieser würde es nicht überleben, wenn er 9 die Geschäftspartner kontaktiere bzw. dass er sich in grosse Gefahr begeben wür- de, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. Durch diese Äusserung habe der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte habe sich dadurch bedroht gefühlt und befürchtet, der Privatkläger könnte jemanden beauftragen, um ihn zu töten. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschäftspartner aber trotzdem kontaktiert (pag. 723 f.). Dieses Urteil wurde vom Privatkläger mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundes- gericht weitergezogen (pag. 789). Die ihm vorgeworfene Äusserung bestreitet der Privatkläger vor Bundesgericht nicht. Seine Beschwerde zielt im Wesentlichen dar- auf ab, dass die Äusserung vom Beschuldigten nicht als Drohung verstanden wor- den sei (pag. 773). Die Kammer geht in dubio pro reo davon aus, dass sich der im fraglichen Verfahren angeklagte Sachverhalt wie in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 beschrieben er- eignet hat. 14.3 Beweisergebnis Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: Am 18. Oktober 2011 sagte der Privatkläger an seinem Wohnort sinngemäss zum Beschuldigten, dieser würde es nicht überleben, wenn er die Geschäftspartner kon- taktiere bzw. dass er sich in grosse Gefahr begeben würde, wenn er mit nicht in- volvierten Personen über die Geschäfte spreche. Durch diese Äusserung versetzte der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 forderte der Beschuldigte den Privatkläger sodann auf, ihm bis am 31. Oktober 2011 ein «substanzielles Angebot» zu unter- breiten im Sinne der Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungs- honorars für das Zusammenführen des Privatklägers mit dem Geschäftspartner G.________, ansonsten er sich gezwungen sehen würde, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale elektronische Medien weiterzuleiten. Der Privatkläger kam jedoch der Forderung des Beschuldigten, ihm ein substanzi- elles Angebot zu unterbreiten, nicht nach. IV. Rechtliche Würdigung 15. Tatbestandsmässigkeit der versuchten Nötigung Der Nötigung nach Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre An- 10 drohung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Per- son in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Wil- lensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse In- tensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend drohte der Beschuldigte dem Privatkläger, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale elektronische Medien weiterzuleiten. Er stellte ihm dadurch wissentlich und willent- lich ein ernst gemeint erscheinendes Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen liess und das aufgrund der erheblichen wirt- schaftlichen Konsequenzen für den Privatkläger geeignet war, auch eine beson- nene Drittperson in dessen Lage gefügig zu machen. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger hierdurch zu einem Tun veranlassen, nämlich ihm ein «substanzielles Angebot» zu machen im Sinne der Auszahlung ei- nes ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars für das Zusammenführen des Privatklägers mit dem Geschäftspartner G.________. Da der Privatkläger dies nicht tat, mithin der Nötigungserfolg bei erfülltem subjektiven Tatbestand ausblieb, blieb es beim (vollendeten) Versuch. 16. Rechtswidrigkeit 16.1 Begründung der Rechtswidrigkeit Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Letzte- res trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend bestand zwischen der Nötigungsforderung (ein «substanzielles Ange- bot» im Sinne der Auszahlung eines dem Beschuldigten vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars) und dem Nötigungsmittel (Drohung, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche eine lebenslängliche Geheimhaltungs- pflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internati- onale elektronische Medien weiterzuleiten) keinerlei sachlicher Zusammenhang. Die Nötigung war damit unrechtmässig. 16.2 Notstand Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der Todesdrohung des Privatklägers ge- genüber dem Beschuldigten am 18. Oktober 2011 habe dieser das vorliegend in Frage stehende Schreiben vom 23. Oktober 2011 in Todesangst und unter Schock im Sinne einer Lebensversicherung verfasst, weshalb die dabei begangene ver- suchte Nötigung wegen Notstandes gerechtfertigt sei (pag. 719). 11 Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmäs- sig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Der rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass die Ge- fahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Vor- aussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Vorausgesetzt ist insbesondere das Ausschöpfen legaler Mittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Auch die Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen (BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 16) oder sich zur Überwindung der Gefahr an Behörden zu wenden (BGE 125 IV 49 E. 2c), schliesst den Notstand aus. Vorliegend hielt sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht an den Grundsatz der absoluten Subsidiarität. Zwischen der dem Privatkläger vorgeworfenen Todes- drohung und der vorliegend zu beurteilenden versuchten Nötigung vergingen fünf Tage, in denen sich der Beschuldigte beispielsweise an die Polizei hätte wenden können. Da er dies nicht tat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen. Andere Rechtfertigungsgründe (wie beispielsweise Notwehr) macht der Beschul- digte zu Recht nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 17. Schuld Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 18. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung 19. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 12 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Geset- zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehende Tat am 23. Oktober 2011 vor In- krafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbotes (siehe oben, E. 6) kommt für den Beschuldigten maximal eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Frage. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB al- tes Recht anzuwenden. 20. Strafzumessung 20.1 Allgemeines zur Strafzumessung In Bezug auf die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 682 f.). Anzufügen ist lediglich, dass das Gericht für die Bemessung der Strafe bei einer versuchten Tatbegehung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen hat. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 20.2 Strafrahmen Der Strafrahmen für eine Nötigung nach Art. 181 StGB liegt zwischen einer Gelds- trafe von einem Tagessatz am unteren sowie einer Freiheitsstrafe von drei Jahren am oberen Rand. Zwar liegt aufgrund der versuchten Tatbegehung ein Strafmilde- rungsgrund vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtferti- gen würden. 20.3 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3). Der Beschuldigte beeinträchtigte mit seinem Brief vom 23. Oktober 2011 13 eben diese Freiheiten des Privatklägers und wollte ihn dazu nötigen, sich selber am Vermögen zu schädigen. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger, dessen beruf- liche Stellung durch die Veröffentlichung von geheimen Dokumenten in nicht uner- heblichem Mass zu kompromittieren. Die VBRS-Richtlinie erachtet in Anlehnung an BGE 129 IV 262 eine Strafe von 120 Strafeinheiten für folgenden Sachverhalt als angemessen (S. 48): Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend gegenüber dem Referenz- sachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit bloss einem einzigen Brief behelligte und ihn nicht unzählige Male belästigte (pag. 683 f.), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet wer- den. Der Referenzsachverhalt beschreibt das Phänomen des «Stalking», bei wel- chem die Schwelle zur strafbaren Nötigung überhaupt erst durch das mehrfache Belästigen über einen längeren Zeitraum erreicht wird. Erzielt bereits eine einzige Handlung die gleiche Wirkung, kann daher nicht von einem geringeren Tatver- schulden gesprochen werden. Auch im Hinblick auf den Nötigungszweck steht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinie in nichts nach. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden zwar immer noch im unteren Bereich, ist jedoch nicht mehr zu vernachlässigen. 20.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, glaubte der Beschuldigte einen ihm seiner An- sicht nach zustehenden Betrag einzufordern, was zu einem gewissen Mass nach- vollziehbar erscheint. Nichts anderes wird jedoch im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie beschrieben, wo der Täter ebenfalls glaubte, zu Unrecht entlassen worden zu sein. Die Tat wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass die Durchsetzung seines Anspruchs mittels Zivilklage mit Schwierigkeiten verbun- den gewesen wäre, ändert – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 684) – an diesem Umstand nichts. Insgesamt scheint das Tatverschulden vergleichbar mit demjenigen im Referenz- sachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie. Die Kammer hält eine Strafe von 120 Stra- feinheiten für angemessen. 20.5 Versuch Der Privatkläger traf keine Vorkehrungen, dem Beschuldigten ein substanzielles Angebot zu unterbreiten. Auch sonst sind die tatsächlichen Tatfolgen gering, blieb doch die angedrohte Veröffentlichung des Pressedossiers aus. Die Nähe zum Ta- terfolg ist daher nicht sehr gross. Trotzdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte 14 bereits alles getan hatte, was zur Vollendung der Tat nötig war und der Erfolg nur deshalb ausblieb, weil der Privatkläger sich nicht fügen wollte. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher eine Minderung der Strafe um einen Drittel auf insgesamt 80 Strafeinheiten. 20.6 Täterkomponenten Für das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 685). Dieses ist neutral zu werten. Insbesondere kann vom Beschuldigten erwartet werden, «ein unbescholtener Bürger» (pag. 805) zu sein. Auch die Umstände, dass der Beschuldigte während 20 Jahren selbstständig ein Unternehmen führte, bis zu 20 Personen beschäftigte, Gemeindepräsident in sei- ner Wohnsitzgemeinde und Mitglied der Steuerrekurskommission war (pag. 805), können nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte gestand von Anfang an, das Schreiben vom 23. November 2011 verfasst zu haben. Dieses Geständnis erleichterte aber weder die Strafverfolgung noch zeugte es von Einsicht oder Reue. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral zu bewerten. Insbesondere bedeuten das Alter des Beschuldigten und dessen gesundheitlicher Zustand (pag. 805) keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 20.7 Lange Verfahrensdauer Wie die Vorinstanz (pag. 686) und auch die Verteidigung (pag. 805 f.) zu Recht ausführen, ist eine Zeitdauer von über sechs Jahren zwischen der Tathandlung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unverhältnismässig lang. Den Beschuldig- ten trifft hieran keinerlei Schuld. Die Strafe ist daher um 20 auf insgesamt 60 Stra- feinheiten zu reduzieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 6), wird die Strafe bei 20 Strafeinheiten belassen. 20.8 Konkretes Strafmass Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe kommt vorliegend einzig eine Gelds- trafe in Betracht (Art. 34 aStGB). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten (pag. 799 ff.) verfügt dieser aktuell über kein Einkommen. Er deklarierte jedoch anderweitige Einkünfte von CHF 600.00 pro Monat mit der Bemerkung: «Unterstützung durch Privatperson». Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in dieser Beziehung an, er habe gute Freunde, die ihn unterstützen würden. Zum Sozialdienst gehe er aber nicht, er ha- be einen gewissen Stolz (pag. 611 Z. 29 ff.). Er lebe alleine und habe keine Unter- stützungspflichten (pag. 611 Z. 36 ff.). Das Einkommen des Beschuldigten liegt somit unter dem Existenzminimum. Die nicht bezogene Sozialhilfe ist ihm jedoch als potentielles Einkommen anzurechnen (134 IV 60 E. 6.1). Unter Berücksichti- 15 gung von Miete und Krankenkasse verfügt er damit über ein (potentielles) Einkom- men von rund CHF 1‘000.00 pro Monat. Eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 scheint unter diesen Umständen angemessen. 20.9 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Ihm wird daher der bedingte Voll- zug gewährt (Art. 42 Abs. 1 aStGB), zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt (siehe oben, E. 6). Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 StGB). 20.10 Verbindungsbusse Um dem Beschuldigten aber dennoch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, werden 20 % der bedingten Geldstrafe als unbedingte Verbindungsbusse ausge- sprochen. Der Beschuldigte ist deshalb zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB). 20.11 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 480.00, sowie zu einer Verbindungsbus- se von CHF 120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) zu verurteilen. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wird auf 2 Jahre festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSK 161.12]). 22. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger im oberinstanzlichen Verfahren keinen entspre- chenden Antrag gestellt. Er verlangte jedoch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Aufgrund seines Obsiegens vor der Vorinstanz ist dem Privatkläger deshalb für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘263.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Soweit der Beschuldigte einen Antrag auf angemessene Entschädigung für die Kosten der Verteidigung verlangt (pag. 718), ist ihm entgegen zu halten, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) die Kosten der Wahlver- teidigung betreffen und auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind. Die 16 Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018). 23. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ machte in seinen vor erster und oberer Instanz einge- reichten Honorarnoten jeweils keine Mehrwertsteuer geltend, weshalb ihm bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung auch keine zuzusprechen ist (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 135 N 4). Das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde entsprechend auf CHF 7‘595.00 (inkl. Auslagen und ohne MWST) festge- setzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Auf- wand von 17.5 Stunden und Auslagen von CHF 220.00 geltend (pag. 720, 840 ff.). Dies scheint angemessen, soweit es das Honorar betrifft. Demgegenüber ist uner- findlich, inwiefern in der zweiten Phase (vgl. pag. 842) zusätzliche Auslagen von CHF 105.00 entstehen konnten. Sie werden denn auch nicht im Detail ausgewie- sen. Hier wird daher lediglich ein Betrag von CHF 20.00 zugesprochen. Die Kam- mer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3‘635.00 (inkl. Auslagen und ohne MWST) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘315.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘590.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 11. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 StPO erkannt wurde, dass: 1. die Genugtuungsforderung von mindestens CHF 400.00 von C.________ abgewie- sen wurde; 2. für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Nötigung, begangen am 23. Oktober 2011 in I.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 44, 47, 106, 181 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4 aStGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausma- chend CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘525.20; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4‘263.45 an den Straf- und Zivilklä- ger C.________. 18 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz: Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.50 200.00 CHF 7'100.00 Mehrwertsteuer 0.0% auf CHF 7'100.00 CHF 0.00 Auslagen ohne MWST CHF 495.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'595.00 volles Honorar 230.00 CHF 8'165.00 Mehrwertsteuer 0.0% auf CHF 8'165.00 CHF 0.00 Auslagen ohne MWSt CHF 495.00 Total CHF 8'660.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'065.00 Obere Instanz: Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.50 200.00 CHF 3'500.00 Mehrwertsteuer 0.0% auf CHF 3'500.00 CHF 0.00 Auslagen ohne MWST CHF 135.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'635.00 volles Honorar 230.00 CHF 4'025.00 Mehrwertsteuer 0.0% auf CHF 4'025.00 CHF 0.00 Auslagen ohne MWSt CHF 135.00 Total CHF 4'160.00 nachforderbarer Betrag CHF 525.00 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘230.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘590.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 19 Bern, 3. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 20