A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘194.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 783.55 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘267.60 wird verrechnet mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 sowie mit der Rückforderung der amtlichen Entschädigung von CHF 3‘194.25. Der rückforderbare Betrag für die amtliche Entschädigung beträgt somit noch CHF 2‘426.65. IV.