Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive des rückforderbaren Teils der amtlichen Entschädigung), welche auf den Schuldspruch entfielen, insgesamt ausmachend CHF 26‘519.15, werden mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 28‘786.65 verrechnet. 12 III. 1. A.________ wird verurteilt zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: