A.________ hat Fürsprecher B.________ drei Viertel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘088.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). e. Weiter verfügt wurde: 1. Eine schriftliche Urteilsbegründung kostet zusätzlich CHF 1‘500.00. 2. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist.