2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 20.03.2013 in Bern; und in Anwendung der Artikel 9 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 251 Ziff. 1 StGB 34 aStGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, g und 19 Abs. 3 Bst. a BetmG 5 Abs. 1 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 18‘000.00. Die Untersuchungshaft von neun Tagen wird im Umfang von neun Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.