wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 01.01.2004 bis zum 14.03.2011 in Bern eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 20.03.2013 in Bern unter Auferlegung eines Viertels der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘015.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), an den Kanton Bern. c. A.________ schuldig erklärt wurde: