7 len Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 767.60 wird auf die Rückzahlung der amtlichen Entschädigung angerechnet. 8 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. Das Strafverfahren gegen A.________