In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO sowie unter Verweis auf die obige Begründung werden diese Verfahrenskosten ebenfalls mit dem übrigbleibenden beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘267.60 verrechnet. Es verbleibt somit ein Betrag von CHF 767.60.