11. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren und hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu bezahlen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO sowie unter Verweis auf die obige Begründung werden diese Verfahrenskosten ebenfalls mit dem übrigbleibenden beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘267.60 verrechnet.