Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘519.15 sind mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von insgesamt CHF 28‘786.65 zu verrechnen. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag beläuft sich auf CHF 2‘267.60. III. Kosten und Entschädigung