Die Verrechnung ist ein geeignetes Instrument, um die Geldforderungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Bei einer normalen Vollstreckung durch Betreibung ist aufgrund der doch bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kaum ein Erfolg zu erwarten. Ein milderes Mittel ist somit nicht vorhanden. Es ist der Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde sie sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung sowieso mit dem Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt.