6 werte zur Kostendeckung bzw. gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO über deren Verrechnung zu entscheiden. Für diese Verrechnung sieht das Gesetz grundsätzlich keine besonderen Voraussetzungen vor. Die Verrechnung darf jedoch nicht unverhältnismässig sein. Die Beschuldigte und ihre Tochter verfügen gemäss Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Polizei vom 19. Juli 2018 insgesamt über ein monatliches Einkommen von CHF 6‘208.00 (pag. 1688). Ihre Existenz ist somit gesichert ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten ersparten Geldes.