Das Gesetz sieht keine doppelte Überprüfung der Beschlagnahmekriterien vor. Weder die Vorinstanz noch die Berufungsinstanz können auf die Beschlagnahmeverfügung an sich zurückkommen. Sie sind lediglich befugt, in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögens-