Dabei verkennt sie, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme gar nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz fiel. Die Beschlagnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Januar 2017 entschieden (pag. 855 f.). War die Beschuldigte der Ansicht, diese Beschlagnahme sei unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, so wäre es an ihr gelegen, das in der Verfügung genannte Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen. Sie unterliess dies jedoch. Das Gesetz sieht keine doppelte Überprüfung der Beschlagnahmekriterien vor.