Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 10.2.2 Subsumtion Die Verteidigung rügt, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zwecks Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 268 StPO nicht erfüllt oder zumindest von der Vorinstanz nicht hinreichend geprüft worden seien. Dabei verkennt sie, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme gar nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz fiel.