Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Gegenstand oder Vermögenswert der berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch die Aushändigung an den Verletzten zu verstehen ist (Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 267 StPO). Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände im Endentscheid ist in Art.