Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich um Geld im Eigentum der Beschuldigten. Soweit sich auf dem Konto Geld befand, das ursprünglich Einkommen ihrer Tochter war, so verfügt diese allenfalls über einen obligatorischen Zahlungsanspruch gegenüber ihrer Mutter. Dies ist für die Strafbehörden für die Vornahme einer Verrechnung jedoch nicht von Relevanz. 10.2 Zulässigkeit der Verrechnung 10.2.1 Rechtliche Grundlagen