Hinzu kommt, dass ein Anspruch einer Drittperson bereits im Rahmen einer Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung durch diese geltend zu machen gewesen wäre. Selbst wenn die Frage des Dritteigentums vorliegend überprüft werden könnte, würde die Kammer zu einem mit den Erwägungen der Vorinstanz identischen Ergebnis gelangen. Das betroffene Sparkonto wurde auf den Namen der Beschuldigten geführt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich um Geld im Eigentum der Beschuldigten.