In Bezug auf Art. 268 Abs. 2 StPO habe es die Vorinstanz ganz offensichtlich unterlassen, zu prüfen, inwiefern das Existenzminimum der Beschuldigten und ihrer Familie nach der zwangsweisen Verwendung eines Grossteils ihrer Ersparnisse zur Deckung der Verfahrenskosten noch gewahrt sei. Unter Berücksichtigung der bescheidenen Einkommensverhältnisse, des fortgeschrittenen Alters von 77 Jahren sowie des schlechten Gesundheitszustandes der Beschuldigten, reiche dies nicht für eine längerfristige Existenzsicherung. Im Übrigen werde ausdrücklich bestritten, dass die Beschuldigte beabsichtige, sich gemäss Art.