Die Vorinstanz habe vorschnell und wesentliche gesetzliche Regelungen ignorierend auf eine uneingeschränkte Verwendbarkeit der beschlagnahmten Gelder geschlossen. In Bezug auf Art. 268 Abs. 2 StPO habe es die Vorinstanz ganz offensichtlich unterlassen, zu prüfen, inwiefern das Existenzminimum der Beschuldigten und ihrer Familie nach der zwangsweisen Verwendung eines Grossteils ihrer Ersparnisse zur Deckung der Verfahrenskosten noch gewahrt sei.