Im gleichen Umfang sei folglich auch auf die Verrechnung zu verzichten. Selbst wenn sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten gehören würden, werde die Zulässigkeit einer Beschlagnahme zwecks Kostendeckung und Verrechnung – zumindest im von der Vorinstanz verfügten Umfang – bestritten. Die Vorinstanz habe vorschnell und wesentliche gesetzliche Regelungen ignorierend auf eine uneingeschränkte Verwendbarkeit der beschlagnahmten Gelder geschlossen.