Bei den CHF 18‘900.00, die ab dem Konto .________ beschlagnahmt worden seien, handle es sich aufgrund der Vermischung um erspartes Vermögen der Beschuldigten. Die Beschlagnahme sei zulässig gewesen. Der Kanton Bern könne seine (Rück-)Forderungen aus den Verfahrenskosten und geleisteten Entschädigungen mit diesen Vermögenswerten verrechnen (pag. 1636, S. 52 der Urteilsbegründung).