Die Beschuldigte habe diese Gelder aber immer für sich beansprucht. Beim beschlagnahmten Betrag von CHF 18‘900.00 handle es sich um Sparguthaben, welches die Beschuldigte aus Vermischung zwischen ihrem eigenen Renteneinkommen sowie Ergänzungsleistungen und jenen ihrer Tochter nach Abzug der Ausgaben für den täglichen Bedarf habe auf die Seite legen können (pag. 1614, S. 30 ff. der Urteilbegründung). Die Vorinstanz erwog weiter, nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung werde derjenige, der fremdes Geld mit eigenem vermische, Eigentümer des Ganzen. Bei den CHF 18‘900.00, die ab dem Konto .